Michael Singer

Die 10 ½ größten Irrtümer in Sachen Preisprüfung von öffentlichen Aufträgen

Eine Preisprüfung kann Sie treffen — auch wenn Sie nicht damit rechnen.

Wiegen Sie sich nicht in Sicherheit, weil Sie in der Ausschreibung, Angebotsaufforderung oder im Vertrag keinen Hinweis darauf erkennen.

Gehen Sie nicht davon aus, dass eine Preisprüfung für Sie nicht relevant ist, weil vielleicht zurückliegende Aufträge nicht geprüft wurden.

Je später Sie es erkennen, desto schlechter sind Ihre Chancen, auf eine erfolgreiche Preisprüfung hinzuwirken.

Nehmen Sie die 10 ½ größten Irrtümer bezüglich Preisprüfungen zum Anlass, Ihre öffentlichen Aufträge einer genaueren Prüfung zu unterziehen:

  1. Jede Ausschreibung führt zu einem Marktpreis.
    Auch Selbstkostenpreise mit anschließender Preisprüfung sind beim Fehlen von marktgängigen Leistungen und verkehrsüblichen Preisen möglich.
  2. Marktpreise werden nicht geprüft.
    Selbst bei marktgängigen Leistungen kann immer wieder geprüft werden, ob die Voraussetzung eines verkehrsüblichen Preises gegeben ist.
  3. Bei Bundeswehraufträgen gibt es kaum oder keine Marktpreise.
    Marktpreise und abgeleitete Marktpreise sind auch für Teilleistungen und Stundensätze — sogar bei Monopolsituationen — möglich.
  4. Preisprüfungen gibt es nur noch im Verteidigungsbereich.
    Preisprüfungen sind nicht branchenbezogen. Es gibt sie auch oft in den Branchen IT, Luft- und Raumfahrt, Marketing, Kommunikation, Werbung, Beratung, Industrie, Technologie und Forschung und Entwicklung.
  5. Den Preistyp bestimmt der öffentliche Auftraggeber.
    Nur der Preisprüfer der Preisüberwachungsbehörde kann den Preistyp final feststellen — auch noch nach Auftragsende. Die Festlegung im Vertrag erfolgt in Übereinkunft zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, steht dabei aber immer unter dem Vorbehalt einer anderen Entscheidung durch den Preisprüfer.
  6. Die Preisprüfung muss bereits im Vertrag angekündigt sein.
    Ein Hinweis auf Selbstkostenpreise oder auf die Gültigkeit der VO PR 30/53 ist genauso ausreichend. Aber auch ohne diese Hinweise kann eine Preisprüfung durchgeführt werden, sofern es sich um einen unmittelbaren öffentlichen Auftrag handelt. Nur Unteraufträge bedürfen einer vertraglichen Vereinbarung, dass die VO PR 30/53 gilt.
  7. Eine Preisprüfung erfolgt nur auf Anforderung des Auftraggebers.
    Die Preisüberwachungsbehörde kann von sich aus tätig werden und auf Antrag sowohl des Auftraggebers als auch des Auftragnehmers. Daneben hat auch das BAAINBw ein eigenes begrenztes Prüfungsrecht für Verteidigungsaufträge.
  8. Festpreise werden nicht geprüft.
    Das Preisrecht kennt keine Festpreise, sondern nur Marktpreise, Selbstkostenfestpreise, Selbstkostenrichtpreise und Selbstkostenerstattungspreise — und alle können geprüft werden.
  9. Eine höhere Preisfeststellung führt zu einer Nachforderung.
    Bei Selbstkostenpreisen ist das wegen der Höchstbegrenzung unmöglich. Im umgekehrten Fall wird der öffentliche Auftraggeber gewöhnlich die Differenz zurückfordern — oftmals auch zuzüglich Verzugszinsen.
  10. Gegen das Ergebnis einer Preisprüfung kann man sich nicht wehren.
    Sie können unter bestimmten Voraussetzungen die Preisbildungsstelle als übergeordnete Dienstbehörde einschalten. Im Anschluss daran stehen noch begrenzt weitere Eskalationsmöglichkeiten zur Verfügung.

Der letzte ½ große Irrtum ist die Gefahr, eine Beratung und Unterstützung ausschließlich auf juristischer Seite zu suchen. Der Begriff öffentliches Preisrecht mag dazu veranlassen. Tatsächlich geht es auf dem Weg zu sicheren Preisprüfungen jedoch in hohem Maße zunächst um betriebswirtschaftliche Inhalte. Im Zuge von möglichen Eskalationen ist ab einem gewissen Zeitpunkt die Unterstützung eines wirklich im Preisrecht erfahrenen Anwalts notwendig — zwei sehr kompetente Juristen befinden sich in meinem Netzwerk.

Zum überwiegenden Teil sind die Antworten auf die 10 ½ größten Irrtümer natürlich viel komplexer.

Sprechen Sie mich gerne an, wenn Sie mehr darüber wissen wollen.

Michael SingerKontakt

Michael Singer - Singer Preisprüfung GmbH

Diplom-Betriebswirt (FH)
und zertifizierter Trainer
Singer Preisprüfung GmbH
michael[at]singer-preispruefung.de
Telefon: 0151/15 63 29 15 (mobil)


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